Die Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung greift kürzer als die Vorsorgevollmacht. Sie eröffnet dem Betroffenen nach § 1897 IV BGB die Möglichkeit, schriftlich für den Fall der Anordnung einer Betreuung Vorschläge hinsichtlich der Person des – vom Gericht zu bestellenden – Betreuers zu machen. Eine Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung, in der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit und der Bestellung eines Betreuers Bestimmungen trifft. |
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